Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 14 Angaben zur Nachweisführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/14#abs-1 (1) Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben:
Bestehen bei den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen Teileinheiten, sind die Aufzeichnungen in diesen zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/14#abs-2 (2) Bei der Nachweisführung ist bei flüssigen Zubereitungen die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, die in der aus technischen Gründen erforderlichen Überfüllung des Abgabebehältnisses enthalten ist, nur zu berücksichtigen, wenn dadurch der Abgang höher ist als der Zugang. Die Differenz ist als Zugang mit "Überfüllung" auszuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 BtMVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.05.2011 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2011 (BGBl. I 821)
BGBl. 2011 I S. 821
-
15.07.2009 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1801)
BGBl. 2009 I S. 1801
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.